ZiloRolePlay
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

Nach unten
ZiloRP
ZiloRP
Forenadmin
Forenadmin
Anzahl der Beiträge : 15
Anmeldedatum : 11.08.20
https://zilorp.forumieren.de

 Straftgesetzbuch - Star Wars DarkRP  Empty Straftgesetzbuch - Star Wars DarkRP

Di Aug 11, 2020 10:56 pm
Diese Gesetze sind im RP zu bestrafen und sind keine Server Regeln! Die ST sind zuständig für die Einhaltung des Gesetzbuches.
RP Monate = RL Minuten
Es dürfen maximal Haftstrafen bis 30 Minuten erstellt werden!

§1 Geltungsbereich
1. Eine Tat darf nur bestraft werden, sofern diese zum Zeitpunkt der Tat im Gesetz aufgenommen und verboten ist.
2. Das StGB gilt für alle republikanischen Bürger.

§2 Zeitliche Geltung
1. Sowohl die Strafe, als auch weitere Folgen richten sich nach dem, zur Zeit der Tat bestehenden, Gesetzes.
2. Sollte das Gesetz sich während Begehung der Tat ändern, so ist nach dem Gesetz bei Vollendung der Tat zu handeln.

§3 Bestrafungen
1. Eine Haftstrafe darf minimal 5 Monate und maximal 30 Monate gehen.
2. Bußgelder dürfen nicht niedriger als 25 und nicht höher als 15.000 Credits sein
3. Sollte ein Bußgeld nicht bezahlt werden können, so ist eine entsprechende Haftstrafe zu nehmen:
15.000 Credits = 30 Monate
7.500 Credits = 15 Monate
500 Credits = 1 Monat
4. Im Falle von sich häufenden Straftaten werden die jeweiligen Bußgelder und oder die jeweiligen Haftstrafen zusammengerechnet, es muss hier jedoch Absatz 1 und 2 beachtet werden.
5. Sollte ein Bußgeld entstehen, welches nicht bezahlt werden kann und sich dieses umgerechnet mit unter 5 Monaten Freiheitsstrafe gleich stellt, so ist gemäß Absatz 1 auf 5 Monate Haftstrafe aufzurunden.
6. Sollte eine Strafe für ein Bruch des Gesetzes nicht oder nicht eindeutig definiert sein oder es liegt sonst eine rechtliche Entscheidung vor und ein Gerichtsverfahren ist keine Möglichkeit, so ist das Mitglied der Exekutive mit dem höchsten Rang der Entscheidungsträger für die Pönalisierung.
7. Sollten Mitglieder des Jedi-Ordens oder Senatoren anwesend sein, so sind diese die Entscheidungsträger für die Bestrafung.
8. Sollte ein Strafmaß definiert sein (bsp. 5000 bis 6000 Credits), so muss sich an dieses gehalten werden.

§4 Immunität
1. Das Gesetz gilt für ausnahmslos jeden.
2. Einzelne Paragraphen können durch beispielsweise das Militärgesetz entkräftet werden.

§5 Strafbarkeit eines Versuchs
Ein Versuch ist erst dann strafbar, wenn mindestens eine Freiheitsstrafe angedroht wird oder es das Gesetz bestimmt.

§6 Planung
Die Planung einer Straftat wird mit der Hälfte des Strafmaßes für die jeweilige Straftat geahndet.

§7 Schocktruppen
1. Die Schocktruppen (kurz ST) sind mit den Polizeidroiden für die Einhaltung der Gesetze zuständig.
2. Die ST unterliegen dem republikanischen Militärgesetz, wie jede andere militärisch-republikanische Einheit.
3. Bei Begehung einer Straftat eines Mitglieds der Schocktruppen ist ein weiterer neutraler ST oder ein Polizeidroide aufzusuchen.

§8 Polizeidroiden
1. Polizeidroiden sind eine Hilfe für die ST.
2. Diese Droiden stehen unter jedem ST (Polizeidroide < ST PVT).
3. Die Polizei ist nur für die Einhaltung der Gesetze da, die Inhaftierung ist normalerweise alleinige Aufgabe der ST.
4. Alternativ übernehmen die Polizeidroiden auch die Inhaftierung wenn kein ST anwesend ist.

§9 Gefängnis
1. Der Zellentrakt darf nur mit Begleitung eines ST betreten werden.
2. Vor dem Betreten des Zellentrakts müssen alle Waffen abgegeben werden („/drop“).
3. Sollte kein ST anwesend sein, darf ein Polizeidroide die Inhaftierung übernehmen.
4. Ein Bruch der genannten Absätzen ist mit §21 Abs. 1 gleich zu setzen.

§10 Untersuchungshaft
1. Es darf eine U-Haft verhängt werden, sofern ein akuter Verdacht besteht.
2. Eine U-Haft darf nicht über 10 Monate gehen, die Hälfte, der in der U-Haft abgesessenen Zeit, muss von der Strafzeit abgezogen werden.
3. Es dürfen Kautionen gestellt werden, der Freikauf darf jedoch von den ST oder Polizeidroiden verwehrt werden.

§11 Folgeleistung der Befehlen der Exekutive
1. Als Exekutive werden Schocktruppen und die Polizeidroiden definiert.
2. Einer Anordnung der Exekutive ist stets Folge zu leisten, sofern diese zur Einhaltung des Gesetzes beiträgt.
3. Und sich dies mit keinem Befehl eines Ranghöheren der Exekutive schneidet.
4. Sollte durch Folgeleistung Leben, Leib, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gefährdet sein, so ist der Anordnung nicht zwingend zu folgen.
5. Bei Missachtung fällt eine Geldstrafe von 100 Credits an.
6. In minder schweren Fällen ist von einer Strafe abzulassen und eine Verwarnung zu erteilen.
7. In schweren Fällen ist von einer anderen Geldstrafe als von unter 100 Credits und über 500 Credits nicht abzusehen.

§12 Falschinformationen
1. Das Belügen der Exekutive in einem Strafverfahren ist untersagt und wird mit einem Strafgeld von 300 Credits gebüßt.
2. In besonders schweren Fällen ist die Anzahl der Credits auf 750 zu erhöhen.

§13 Meldung von Straftaten
1. Straftaten müssen gemeldet werden, auch bei fehlender Beweislage, müssen diese versucht geklärt zu werden.
2. Das Nicht-Melden ist strafbar und wird mit einem Viertel der Strafe der verschwiegenen Straftat pönalisiert.

§14 Verleitung zum Begehen einer Straftat
1. Wer eine andere Person dazu verleitet, eine Straftat zu begehen, wird zusätzlich um die Hälfte der Strafe bestraft, die der dazu Angestiftete erhalten hätte oder hat.
2. Wer eine Person dazu zwingt, das Gesetz zu brechen, ist mit voller Strafe zu ahnden.
3. Die Person, die im Falle von Abs. 2 von Fremdeinwirkung zu einem Verbrechen gezwungen wurde, da das Leben, Leib, Ehre, Eigentum oder sonst ein Rechtsgut, bedroht wurde, wird nicht bestraft.
4. Der Versuch ist strafbar.

§15 Notwehr
1. Wer eine Tat, welche zur Verteidigung des Lebens, Leib, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut begangen wird, begeht, handelt nicht rechtswidrig.
2. Dies wird jedoch nur auf das abschätzbar Notwendige zur Verhinderung der Tat begrenzt.

§16 Schmerzensgeld
1. Sollten einer Person bewusst physische Schmerzen zugeführt worden sein, so ist ein Schmerzensgeld im Bereich von 100 bis 5000 Credits angemessen.
2. Die Höhe des Betrags ist abhängig von den erlittenen Schmerzen des Opfers.
3. Sollte Abs. 2 unklar sein, so ist ein Mediziner zu befragen.
4. Dieses Geld geht direkt an das Opfer.
5. Die Entschädigung ist nur auf Verlangen der verletzten Person.

§17 Psychische Schäden
1. Wenn bei einer Person aufgrund des Fehlverhaltens einer anderen Person psychische Schäden entstehen, so ist dem Opfer
- im Falle eines Aufenthalts in einer medizinischen Einrichtung jegliche nötige Versorgung zu bezahlen.
- Geld von bis zu 200 Credits zu bezahlen.
- in minder schweren Fällen eine Summe von bis zu 100 Credits zu übergeben.
in besonders schweren Fällen mindestens ein Geldbetrag von 200 Credits bis zu 500 Credits gutzuschreiben.
2. Sollte sich in der Größenordnung nicht geeinigt werden, so ist ein Mediziner aufzusuchen.
3. Die Entschädigung ist nur auf Verlangen der verletzten Person.

§18 Physische Schäden am Körper
1. Sollten durch eine andere Person zu unrecht physische Schäden an einer weiteren Person verrichtet worden sein, so ist eine Entschädigung in Form von Geld an das Opfer zu übergeben.
2. Bei durchschnittlichen Verletzungen ist eine Summe von ungefähr 1000 Credits angemessen.
3. In minder schweren Fällen kann von einer Entschädigung abgesehen werden oder maximal 750 Credits verlangt werden.
4. Im Fall eines besonders schweren Falles ist von einer Entschädigung von unter 1200 Credits nicht abzusehen.
5. Zusätzlich sind jegliche Kosten, die durch diese Schäden aufgekommen sind, vom Täter zu decken.
6. Sollte sich in der Größenordnung nicht geeinigt werden, so ist ein Mediziner aufzusuchen.
7. Die Entschädigung ist nur auf Verlangen der verletzten Person.

§19 Körperverletzung
1. Leichte Körperverletzung ist mit 250 Credits zu bestrafen.
2. Mittlere Körperverletzung ist mit einer Buße von 500 Credits oder einer Haftstrafe von 5 Monaten zu bestrafen.
3. Schwere Körperverletzung ist mit bis zu 2500 Credits Strafe oder einer Haftstrafe bis zu 20 Monaten zu bestrafen.

§20 Mord und Totschlag
1. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
2. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bezeichnet.
3. Totschläger werden mit nicht unter 5 Monaten und höchstens 20 Monaten geahndet.
4. In besonders schweren Fällen des Totschlags ist mit einer Gefängnis Anwesenheitspflicht von minimal 10 Monaten und maximal 30 Monaten zu rechnen.
5. Mörder werden nicht mit unter 20 Monaten und nicht über 30 Monaten bestraft.
6. In besonders schweren Mordfällen ist von einer anderen Strafzeit als 30 Monaten nicht abzusehen.

§21 Militär
1. Das nicht autorisierte Betreten von militärischen Boden von Personen die nicht dem Militär angehören ist untersagt und wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten geahndet.
2. Als militärischer Boden wird der Umkreis von 100 Metern um eine republikanische Basis gezählt.
3. Das nicht registrierte oder unerlaubte Fliegen über militärischem Boden ist verboten und kann zu sofortigem Abschuss führen.
4. Alternativ wird für eine Missachtung von Absatz 3 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten gesetzt.
5. Das Betreten von militärischem Boden ist auf eigene Gefahr, es muss mit sofortigem Beschuss gerechnet werden.
6. Auf militärischen Boden sind jegliche rep. Truppen oder Soldaten eine Exekutive. Polizeidroiden verlieren auf diesem Boden ihren Rang als Exekutive gegenüber Einheiten des Militärs.
7. Von Absatz 2 sind Basen auf Coruscant nicht betroffen, dort gilt der gekennzeichnete Bereich.
8. Eine Autorisierung nach Abs. 1 darf nur von einer Schocktruppe oder dem ranghöchsten Anwesenden gegeben werden.
9. Zum Militär gehört folgendes: Klonkrieger, EOD (Klonsoldaten), RIS, ST, Mitglieder des Jedi-Ordens

§22 Behinderung des Militärs oder der Exekutive
1. Das absichtliche Behindern von militärischen Angelegenheiten ist streng verboten und kann eine Haftstrafe von bis zu 30 Monaten hervorrufen.
2. Selbiges gilt für die Behinderung von Angelegenheiten der Exekutive.

§23 Schlachtteile
1. Die Mitnahme von Teilen aus einem Schlachtfeld ist verboten.
2. Eine Missachtung von Abs. 1 führt zu einer Haftstrafe von 5 Monaten oder einem Bußgeld von bis zu 5000 Credits.

§24 Kampfmittel
1. Der Besitz von militärischen Kampfmitteln ist verboten.
2. Als militärische Kampfmittel werden Jäger, Shuttles, Droiden oder sonstiges definiert die für den Krieg produziert oder in diesem aktiv benutzt werden.
3. Auch separatistische Kampfdroiden fallen unter die Definition der militärischen Kampfmittel.
4. Absatz 1 wird mit einer minimalen Buße von 100 Credits geahndet.
5. Das Militär darf solche Kampfmittel besitzen und benutzen.

§25 Sachbeschädigung
1. Die Beschädigung von fremdem Eigentum ist verboten.
2. Bei leichter Beschädigung ist eine Verwarnung oder höchstens eine Geldstrafe von 100 Credits zu nehmen.
3. Die Sachbeschädigung eines undefinierten Grades ist mit einer maximalen Geldstrafe von 250 Credits zu ahnden.
4. In besonders schweren Fällen der Sachbeschädigung ist von einer Geldstrafe unter 250 Credits nicht abzusehen und eine Maximalanzahl von 750 Credits zu nutzen.
5. In allen Fällen muß zusätzlich die Reparatur oder eine Entschädigung vom Täter gezahlt werden.
6. Absatz 5 ist nur auf Verlangen des zu Entschädigenden.

§26 Hausfriedensbruch
1. Wer das Recht des Besitzers oder Benutzers einer Wohnung oder eines Hauses, jemandem zu verbieten, die Wohnung oder das Haus zu betreten oder sich darin aufzuhalten missachtet, begeht einen Hausfriedensbruch.
2. Hausfriedensbruch wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 Credits geahndet.
3. Absatz 1 wird nur auf Antrag oder aufgrund des hohen öffentlichen Interesses verfolgt.

§27 Diebstahl
1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit maximal 500 Credits Buße bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
3. Der Gegenstand muß vom Dieb zurückgegeben oder zurückerstattet werden.
4. Absatz 1 wird nur auf Antrag oder aufgrund des hohen öffentlichen Interesses verfolgt.

§28 Raub
1. Wer es unternimmt, eine Person mit Androhung von Gewalt oder Nutzung von Gewalt einer Sache zu entwenden, begeht einen Raub.
2. Raub wird mit einer Buße von bis zu 2000 Credits oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Monaten bestraft.
3. Der Gegenstand muß vom Dieb zurückgegeben oder, falls zerstört oder nicht wieder auffindbar, zurückerstattet werden.
4. Absatz 1 wird nur auf Antrag oder aufgrund des hohen öffentlichen Interesses verfolgt.

§29 Beleidigung
1. Worte, um Anderen im Geistigen zu schaden und/oder zu beleidigen ist untersagt und wird mit einer Verwarnung oder einer maximalen Geldstrafe von 100 Credits geahndet.
2. Abs. 1 wird nur auf Antrag oder aufgrund des hohen öffentlichen Interesses geahndet.

§30 Sexualitäten
1. Wer es unternimmt eine Person aufgrund ihrer Sexualität oder sexuellen Bestimmung, mit der Absicht diese zu erniedrigen, zu beleidigen oder im geistigen zu schaden, beleidigt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Credits bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
3. Abs. 1 und 2 werden nur auf Antrag oder aufgrund des hohen öffentlichen Interesses geahndet.

§31 Bestechung
1. Das Anbieten, Übergeben oder Vortäuschen von einem Geschenk oder Gegenstand, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, ist verboten.
2. Das Annehmen eines solchen Geschenkes oder Gegenstand, um den entsprechenden Vorteil zu gewähren, wird gleich bestraft.
3. Abs. 1 wird mit 250 Credits Strafe geahndet.
4. In minder schweren Fällen ist eine Strafe von unter 100 Credits anzusetzen.
5. Bei besonders schweren Fällen der Bestechung ist eine Freiheitsstrafe auf bis zu 10 Monate anzusetzen.

§32 Erpressung
1. Eine Person zu erpressen ist eine Straftat und wird mit 500 Credits Buße bestraft.
2. In besonders schweren Fällen müssen maximal 2000 Credits gelassen werden.
3. In minder schweren Fällen beträgt die maximale Geldstrafe 250 Credits.

§33 Betäubungsmittel
1. Der Besitz oder Konsum von Rausch- oder Betäubungsmitteln ist untersagt.
2. Der Besitz oder Konsum wird mit einem Bußgeld von 500 bis 5000 Credits oder einer Haftstrafe von bis zu 20 Monaten geahndet.
3. Als Rausch- und Betäubungsmittel werden jegliche Stoffe, welche zum Konsum in jeglicher Hinsicht gedacht sind, definiert, welche eine betäubende, stark beruhigende oder berauschende Wirkung hat, ausgenommen Alkohol und Tabak.
4. Beispiele, welche unter Absatz 3 fallen, sind: LSD, Methamphetamin, bestimmte Pilze, Marihuana, Aspirin, PCP
5. Absatz 1 kann mit einem Rezept eines ausgebildeten Mediziner von Windy‘s Medical Industries außer Kraft gesetzt werden.
6. Die Herstellung oder der Verkauf von Rausch- oder Betäubungsmitteln ist untersagt.
7. Absatz 6 wird mit einer Geldstrafe zwischen 2500 und 10.000 Credits oder einer Haftstrafe zwischen 5 und 20 Jahren geahndet.
8. Mitarbeiter von Windy‘s Medical Industries, dürfen nach folgendem Dokument Aspirin und Mariuhana herstellen, verkaufen und per Rezept in geringeren Mengen für bestimmte Personen legalisieren.

§34 Fahrzeuge
1. Für die Nutzung eines Fahrzeuges wird kein Fahrzeugschein benötigt.
2. Die Exekutive darf ein temporäres Fahrverbot für bis zu 24h für Personen ausrufen.
3. Das Nutzen trotz Verbots führt eine Geldstrafe von 1000 Credits herbei.
4. Bei besonders schweren Fällen der Missachtung des Verbots ist von einer Geldstrafe unter 1000 Credits nicht abzusehen.
5. Der Versuch von Absatz 2 zu missachten ist strafbar.

§35 Identitäts- und Urkundenfälschung
1. Wer seine Identität oder eine Urkunde fälscht, um sich selbst oder einer anderen Person damit einen Vorteil oder einen Nachteil zu verschaffen, wird mit einer Strafe von mindestens 1.000 und maximal 12.000 Credits bestraft.
2. In besonders schweren Fällen ist ein Strafmaß von 10 bis 20 Monaten Freiheitsstrafe anzunehmen.

§36 Geldfälschung
1. Das Fälschen von Währung ist verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Monaten geahndet werden.
2. Das in Umlauf bringen von falschen Zahlungsmitteln ist verboten und wird mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
3. Der Besitz von Credit Druckern oder Fälschern wird mit Absatz 1 gleich geahndet.

§37 Unternehmen
1. Ein Unternehmen benötigt dann eine nötige Lizenz, wenn mit dem Unternehmen Umsatz gemacht werden soll oder gemacht wird.
2. Eine solche Lizenz, trotz Notwendigkeit, nicht zu besitzen kostet 5000 Credits und ruft die temporäre Schließung (12h) des Unternehmens hervor.
3. Die Unternehmenslizenz kann bei den Schocktruppen angefordert werden.
4. Ein Unternehmen verpflichtet sich dazu, auf Wunsch, Rechnungen für jeden Kauf ausstellen zu können.
5. Ein Unternehmen verpflichtet sich dazu, jeden Kauf einzutragen und den kompletten Umsatz aufzuschreiben.
6. Ein Verstoß gegen Absatz 4 oder 5 hat eine Geldstrafe von 1000 Credits zur Folge.

§38 Steuern
1. Bewohner oder Zivilisten der Republik benötigen keine Steuern zu zahlen.
2. Unternehmen müssen Umsatzsteuer bezahlen, diese muss selbstständig wöchentlich an die Exekutive gezahlt werden.
3. Das nicht Bezahlen von Steuern wird als Steuerhinterziehung definiert, ist verboten und wird mit 1000 Credits Buße, als auch der Nachzahlung der Steuern geahndet.
4. Die Höhe, der zu zahlenden Umsatzsteuer, ist folgende (die Credits sind pro Woche gerechnet):
- Steuerklasse 1: Umsatz von unter 10.000 Credits -> 10% Umsatzsteuer
- Steuerklasse 2: Umsatz von über 10.000 und unter 25.000 Credits -> 20% Umsatzsteuer
- Steuerklasse 3: Umsatz von über 25.000 und unter 50.000 Credits -> 25% Umsatzsteuer
- Steuerklasse 4: Umsatz von über 100.000 Credits -> 35% Umsatzsteuer
5. Trinkgeld oder Spenden muss nicht versteuert werden.
6. Als Trinkgeld oder Spenden wird jenes Geld definiert, welches vom Kunden freiwillig ohne jegliche Gegenleistung gegeben wird.
7. Bei einem exakten Umsatz (bsp. 10.000C) ist die niedrigere Steuerklasse zu wählen.

§39 Beweismittel
1. Zerstörung von Beweismitteln zu Gunsten einer Partei ist verboten und wird mit 1500 Credits gebüßt.
2. Die Fälschung von Beweismitteln ist untersagt und wird ebenso wie Abs. 1 bestraft.
3. Als Beweismittel gilt jegliche Aufzeichnung oder sonstiges, welche die Tat beweist.

§40 Waffenbesitz
1. Einen Blaster zu führen, ist erlaubt, sofern:
- Die nötige Lizenz vorhanden ist
- Der Blaster eine Kurzwaffe darstellt
- Die Waffe nicht in Absatz 3 verboten
3. Andere Waffen zu führen ist nicht erlaubt.
4. Folgende Waffen sind strikt verboten:
- Lichtschwerter
- DC-15S
- DC-15A
- DC-17
- Sonstige Langwaffen
5. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt eine Einziehung der jeweiligen Waffe und des Waffenscheins, als auch ein Bußgeld von mindestens 1000 Credits herbei.
6. Für Militärische Einheiten und Mitglieder des Jedi-Ordens gilt Absatz 1 bis 5 nicht.

§41 Freiheitsberaubung
1. Jeder republikanische Bürger hat das Recht auf die Freiheit.
2. Eine Entziehung dieses Rechts führt zu einer Geldstrafe von 5000 Credits.

§42 Geiselnahme
1. Wer einer Person die Freiheit nimmt, um diese für seine Zwecke auszunutzen, führt eine Geiselnahme durch.
2. Eine Geiselnahme wird mit mindestens 20 Monaten Haft bestraft.

§43 Bußgelder und Steuern
1. Gelder, welche an den republikanischen Staat gehen sollen, wie Bußgelder und Steuern, dürfen nicht von der Exekutive in die persönliche Tasche genommen werden.
2. Die Exekutive muss das Geld an den republikanischen Staat geben, d. h., die Leitung der ST ist für die Verwaltung des Geldes verantwortlich.

§44 Glücksspiel
1. Wer ohne Erlaubnis der ST öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten oder mit Geldstrafe von bis zu 5.000 Credits bestraft.
2. Als Glücksspiel werden Kartenspiele, Spielautomaten oder sonstige Spiele, in denen der Zufall über das Ergebnis entscheidet, gezählt.
3. Wer in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Monaten bestraft.
4. Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Geldstrafe bis zu 1.000 Credits bestraft.

§45 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel (§44) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 2.500 Credits bestraft.

§46 Bildung krimineller Vereinigungen
1. Wer es unternimmt, eine Vereinigung von mindestens 2 Personen, welche auf die Begehung von Straftaten ausgelegt ist, zu erschaffen, wird mit 15 Monaten Freiheitsstrafe belangt.
2. Der Beitritt, die finanzielle, materielle oder sonstige Form von bewusster Unterstützung einer solchen Vereinigung ist ebenso verboten und wird mit 10 Monaten Haft oder 5.000 Credits geahndet.
3. Der Versuch ist strafbar.
4. Der Entscheidungsträger kann die Strafe nach seinem Ermessen mindern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihrer Ziele entsprechenden Straftat zu verhindern oder
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
5. erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

§47 Ausspähen von Daten
1. Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Credits bestraft.
2. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§48 Zwangsarbeit
1. Mit Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit verbunden ist veranlasst,
eine ausbeuterische Beschäftigung aufzunehmen oder fortzusetzen,
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
2. Der Versuch ist strafbar.
3. Mit Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst, eine ausbeuterische Beschäftigung aufzunehmen oder fortzusetzen, sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

§49 Ausnutzung von Arbeitskräften
Mit Geldstrafe bis zu 7.500 Credits wird bestraft, wer es unternimmt, eine Arbeitskraft unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit auszubeuten.

§50 Tierquälerei
Tiere unnötigen Qualen auszusetzen oder gar ohne triftigen Grund zu töten, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 150 und bis zu 10.000 Credits Bußgeld bestraft.

§51 Wucher
1. Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausnutzt, um den Gewinn zu erhöhen oder einen sonstigen Vorteil für sich oder einen Dritten zu erlangen, handelt rechtswidrig.
2. Ein Verstoß gegen Absatz 1 wird mit einem Bußgeld von 5.000 Credits belangt.
3. In minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe von 2.000 Credits anzustreben.
4. In besonders schweren Verstößen gegen Absatz 1 ist mit einer Geldstrafe von 7.500 Credits zu rechnen.
5. Der Täter muss eine vollständige Erstattung an den Betroffenen erbringen.

§52 Trunkenheit im Verkehr
1. Wer ein Vehikel führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

§53 Lärmbelästigung und Ruhestörung
1. Rechtswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass, in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
2. Absatz 1 wird nur auf Antrag oder aufgrund des hohen öffentlichen Interesse verfolgt.
3. Absatz 1 wird mit bis zu 5.000 Credits Bußgeld bestraft.

§54 Sklaverei
1. Wer es unternimmt, Personen von sich oder einem dritten enorm abhängig zu machen, macht ihn sich oder dem dritten zum Sklaven.
2. Sklaverei wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 20 Monaten geahndet.
3. In besonders schweren Fällen kann eine Haftstrafe von 20 bis 30 Monaten in Betracht gezogen werden.

§55 Gefährdung des Verkehrs
Wer im Straßenverkehr...
ein Vehikel führt, obwohl er
- infolge körperlicher oder geistiger Mängel, nicht in der Lage ist ein Vehikel sicher zu führen
- Leib oder Leben einer anderen Person, oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet
wird mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Geldstrafe von 250 bis 5000 Credits geahndet.

§56 Trunkenheit während einer Straftat
Wer nachweislich bei einer Straftat unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln stand, kann eine Strafmilderung erhalten.

§57 Pflichten beim Kauf
1. Als Kauf wird jedweder Tausch von Geld gegen eine Dienstleistung, Gegenstand oder sonstige Gegenleistung definiert.
2. Bei einem Kauf verpflichtet sich der Verkäufer dazu, dem Käufer die genannte Gegenleistung zu übergeben.
3. Der Käufer verpflichtet sich bei einem Kauf dazu, dem Verkäufer das Geld auszuhändigen und die genannte Gegenleistung in Besitz zu nehmen.
4. Ein Verstoß gegen oben genannte Absätze führt eine Geldstrafe von 250 bis 5000 Credits nach sich.

§58 Vertragspflichten
1. Ein Vertrag gilt als gültig, sobald er von den betroffenen Personen oder den zu verantwortenden Personen, welche über andere beteiligte Personen bestimmen, das Erziehungsrecht oder ein sonstiges Recht, welches eine Einwilligung der weiteren betroffenen Person entkräftet hat.
2. Pflichten in Verträge sind bindend, sofern sie in keinem Konflikt mit dem Gesetz stehen.
3. Ein Verstoß gegen Absatz 2 wird mit 250 Credits bis 5000 Credits gebußt.

§59 Gerichtsverhandlung
1. Bei rechtlicher Unklarheit oder auf Wunsch des Klägers oder des Angeklagten muss eine Gerichtsverhandlung abgehalten werden, sofern der Posten des Richters besetzt werden kann.
2. Folgende Personen oder Personengruppen sind befugt in die Rolle des Richters zu schlüpfen (Nach Anrecht auf den Posten sortiert, von oben nach unten):
- Senatoren
- Mitglieder des Jedi-Ordens
- Ranghöchster anwesender ST
- ST ab Offizer
- Abgeordnete
3. Der Richter muss Neutral zum Geschehen, zum Angeklagten und zum Kläger stehen und handeln.
4. Die Gerichtsverhandlung kann öffentlich von statten gehen, muss dies jedoch nicht.
5. Als Verteidigung darf der Angeklagte jedwede Person nehmen, die sich bereit erklärt den Posten der Verteidigung zu übernehmen.

§60 Rechte eines Angeklagten oder Gefangenen
1. Sollte eine Person einer Straftat angeklagt werden, so ist diese Person der Angeklagte.
2. Der Beschuldigte hat das Recht mindestens einen Anruf zu tätigen, jedoch ist es der Exekutive bei Gefahr erlaubt den Anruf abzuhören.
3. Dem Verklagten gebührt das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
4. Das Recht auf das Leben bleibt weiterhin bestehen.
5. Zwecks §59 Abs. 5 hat der Angeklagte das Recht Personen, welche er zur rechtlichen Verteidigung hinzuziehen möchte, zu kontaktieren. Sobald sich eine Person bereiterklärt hat die Verteidigung zu übernehmen erlischt dieses Recht.
6. Auf Nachfrage müssen dem Angeklagten seine Rechte und/oder seine vorgeworfenen Taten gesagt werden.

§61 Hilfe zum Ausbruch
1. Sollte jemand einer Person zum Ausbruch verhelfen, so handelt die helfende Person rechtswidrig.
2. Abs. 1 wird mit bis zu 1.000 Credits pro Person bestraft.

§62 Meinungsfreiheit
1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
2. Sollten diese Äußerungen eine Gesetzwidrigkeit darstellen, so fällt dies nicht unter die Meinungsfreiheit und ist verboten.

§63 Personalausweis
1. Jede Person hat die Pflicht einen Ausweis mit sich zu führen, sollte kein Ausweis mitgeführt werden, muss diese Person zum prüfen der Identität von der Exekutive oder auch dem Militär mitgenommen werden.
2. Ein Verstoß gegen Abs. 1 ruft eine Geldstrafe von 2000 Credits herbei.
[Like]
[Dislike]
Nach oben
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten